Seit 2018 müssen auch Vermittler, die per Agenturinkasso Kundengelder aus der Vermittlung verbundener Reiseleistungen einnehmen, diese Absicherung vornehmen.
Die Insolvenzversicherung kommt somit im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters bzw. Reisemittlers für die Rückzahlung der bereits geleisteten An- und Restzahlungen sowie für den Ersatz der Aufwendungen für die Kosten der Rückreise auf.